Das Wissen und die Fähigkeiten der Mitarbeiter sind für den Erfolg eines Unternehmens entscheidend. Aber die Anforderungen im Beruf ändern sich teils sehr schnell und ohne "Zulernen" werden neue Erkenntnisse nicht (ausreichend) berücksichtigt und Trends verschlafen. Deshalb investieren Firmen viel Geld in die Aus- bzw. Fortbildung ihrer Angestellten. Um diese Investitionen zu schützen, wird oft vereinbart, dass Ausbildungskosten an den Arbeitgeber (teilweise) zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Bei diesen Erstattungsklauseln handelt es sich i.d.R. um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unwirksam sind sofern sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies ist u.a. der Fall wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der Dauer, den Kosten sowie den Vorteilen durch die Ausbildung und der vereinbarten Bindungsdauer besteht. D.h. je länger, teurer und vorteilhafter eine Aus- oder Fortbildung für den Mitarbeiter ist, desto eine längere Bindungsdauer darf auch vereinbart werden (i.d.R. aber maximal 5 Jahre bei Fortbildungen, die über 2 Jahre dauern).
Eine Rückzahlungsverpflichtung ist auch dann unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Eigenkündigung vorgesehen ist, also keine Ausnahmen für die Fälle enthält, in denen die Gründe für die Kündigung der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, z.B. weil sicher dieser vertragswidrig verhält.
Fazit: Vereinbarungen zur Erstattung von Ausbildungskosten an den Arbeitgeber sind grds. zulässig, sofern sie gewissen Anforderungen genügen (z.B. Verhältnismäßigkeit s.o.). Rückzahlungsklauseln müssen dabei insb. auch dem Transparenzgebot genügen, d.h. der Arbeitnehmer muss bereits bei deren Vereinbarung erkennen können, was finanziell im Falle eine Rückzahlung auf ihn zukommt.